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§ 1 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen ist Bedburg.
§ 2 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Bergheim.
§ 3 Vertragsinhalt
1. Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen, Mengen, Artikeln und Qualitäten abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien ge bun den.
2. Blockaufträge sind jedoch zulässig. Diese können in Durch führungs bestimmungen geregelt werden.
3. Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beiderseitigem Einverständnis zulässig. Das Nähere kann in Durch füh rungs bestimmungen geregelt werden. Darüber hinaus wird eine Streichung von Aufträgen nicht vorgenommen.
§ 4 Lieferung
1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager. Die Versandkosten trägt der Käufer. Abweichungen hiervon bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
2. Verpackung wird nur berechnet, soweit der Versand in Kisten erfolgt oder eine Spezialverpackung vom Käufer gewünscht wird. Bei frachtfreier Zurücksendung der Kisten in brauchbarem Zustande innerhalb von zwei Monaten wird der für sie in Rechnung gestellte Wert dem Käufer wieder gutgeschrieben. Bei Verwendung von Leihbehältern trägt der Käufer die Frachtkosten, der Verkäufer die Mietkosten.
3. Unsortierte Teilsendungen sind nur mit Zustimmung des Käufers statt haft.
4. Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
5. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht recht zeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von zehn Tagen entweder eine Rück stands rechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
§ 5 Unterbrechung der Lieferung
1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maß nah men sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Liefe rungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres auf die Dauer der Behin derung, längstens jedoch um fünf Wochen zuzüglich Nach lie fe rungs frist verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.
2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrage zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts durch Ein schreiben oder Fernschreiben ankündigen.
3. Hat die Behinderung länger als fünf Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
4. Schadenersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.
§ 6 Nachlieferungsfrist
1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungs frist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens von 18 Tagen, in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Ver trag unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen als erfolgt.
Der Rücktritt vom Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Ver käu fers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Ver trags erfüllung besteht.
Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
2. Will der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine Vier-Wochen-Frist setzen, mit der An dro hung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben oder Fernschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 2 anstelle des dort angeführten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist.
3. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist längstens fünf Tage. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2.
4. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
§ 7 Mängelrüge
1. Beanstandungen sind spätestens innerhalb zwei Wochen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden.
2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.
3. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abwei - chun gen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden.
4. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nach besserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von zehn Tagen nach Rückempfang der Ware.
5. Nach Ablauf der in Ziffer 4 genannten Frist gelten die gesetzlichen Be stimmungen.
6. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Zahlung
1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern eine vorzeitige Lieferung im Sinne der Vertragspartner gerechtfertigt ist, können die Durch führungsbestimmungen Ausnahmen von dieser Regelung festsetzen.
2. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto, wenn alle früheren Rechnungen beglichen sind.
3. Abänderungen der Regulierungsweise sind drei Monate vorher anzu kündigen.
4. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld posten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
5. Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Falle der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisungen gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.
§ 9 Zahlungsverzug
1. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins der EZB berechnet.
2. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Ver - zugs zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet.
3. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem lau fenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ab lie ferung der Ware verlangen.
§ 10 Zahlungsweise
1. Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck oder Banküberweisung.
2. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festge stellten Forderungen zulässig. Die Zurückbehaltung fälliger Rech nungs beträge ist unzulässig; dies gilt nicht im Falle der Zahlungs einstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z. B. Porto) sind unzulässig.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum des Verkäufers.
§ 12 Regelung von Streitigkeiten
Streitigkeiten aus dem Vertrag werden durch das ordentliche Gericht oder ein vereinbartes Schiedsgericht entschieden. Wenn das Schiedsgericht nicht als ausschließlich zuständig vereinbart ist, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.
Liefer- und Zahlungsbedingungen
Alpha-Tex GmbH · Stand 07/2011